Pressemitteilung |
In der Praxis wohl kaum Vorurteile gegenüber der UG haftungsbeschränkt |
| von RA Christian Weiß |
Laut einem Beitrag der IHK Bonn/Rhein-Sieg in der Zeitung "Die Wirtschaft" Dezember 2009 / Januar 2010, S. 36, scheint die Wirtschaftsrealität zu bestätigen, was der Gesetzgeber mit der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG), landläufig Die Schaffung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die bei Verwendung der ebenfalls neu eingeführten Mustersatzungen rasch zu gründen ist, eines im Vergleich zur GmbH geringeren Stammkapitals von - theoretisch - 1 € bedarf und letztlich als "redliche" Alternative zur britischen Limited (Ltd.) zur Verfügung steht. Immerhin wählten laut dem Beitrag wohl 2/3 der Gründer die UG statt der GmbH und 1/3 die Rechtsform der UG statt der Ltd. Zwar begegnen der UG aufgrund des geringen Haftungskapitals immer noch Bedenken im Rechtsverkehr. Jedoch berichten davon laut IHK Bonn/Rhein-Sieg nur 1/3 der UG-Gründer. Zudem sollen überwiegend Banken Vorbehalte geäussert haben. Dies ist dahingehend zu relativieren, dass Banken auch bei einer GmbH Bedenken haben, solange dass Stammkapital nicht in Relation zu dem Kredit-Engagement der Bank steht - also praktisch immer. Nicht selten verlangen Banken derart hohe zusätzliche Sicherheiten, dass sie übersichert sind. Fazit: Die UG ist eine Alternative. Vor allem für Dienstleister und alle Unternehmer, die nicht viel Investment (z. B. für Wareneinsatz) benötigen; auf der Gegenseite aber eine persönliche Enthaftung wünschen. Denn auch bei der UG haftet den Gläubigern grds. nur das Unternehmens-Vermögen. Die UG kann zwar mit dem fast schon berühmten 1,-- € gegründet werden. Aber nur theoretisch: Bereits aufgrund der Gründungskosten Tipp: Vielen Gründern kommt es darauf an, ein Unternehmen an die Hand zu bekommen, das kurzfristig geschäftlich aktiv werden kann. Die vom Gesetzgeber zur zeitlichen Beschleunigung der Gründung vorgesehene Mustersatzung ist nur bei einer Ein-Mann-Gründung praktikabel. Sobald mehrere Personen beteiligt sind oder gar eine sogenannte Einmann-Gründung mit Treuhandvertrag (z. B. wegen Wettbewerbsverbot) relevant ist, bedarf es einer ausführlichen Beratung und Satzungserstellung durch den Notar. Zeit "sparen" können die Gründer jedoch bereits im Vorfeld, indem sie eine Firmierung verwenden, die unterscheidungskräftig ist. In der Praxis bietet es sich an, sich diesbezüglich mit einem Namensvorschlag an die IHK zu wenden. Auch die Registergerichte fragen dort nämlich in Zweifelsfällen an. Wer dem zuvor kommt, kann dem Notar die positive Auskunft der IHK im Hinblick auf den Firmennamen mitteilen - und somit die Eintragung unter Umständen beschleunigen. |