Markenrecht

Reichweite von Kennzeichenrechten bei Produktbeschreibungen auf eBay

von RA Rüdiger Bodemann

Das Problem besteht branchenübergreifend: ein Händler übernimmt ohne Problembewusstsein die Produktbeschreibung des ausländischen Herstellers und präsentiert die entsprechend beschriebene Ware im eigenen Online-Shop oder auf einer Internethandelsplattform wie eBay oder Amazon. Oftmals kollidieren die Produktbeschreibungen oder Teile davon mit Kennzeichenrechten Dritter. Dem Händler hilft der Verweis auf die übernommene Produktbeschreibung des Herstellers nicht weiter, weil der kennzeichenrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist.

Berechtigterweise setzen sich Markeninhaber gegen die rechtswidrige Nutzung ihrer Marke zur Wehr. Es ist selbstverständlich nicht hinnehmbar, dass die Marke des Inhabers im Kollisionsbereich verwendet wird, und der Verwender sich ohne weiteres mit der Begründung entlasten können soll, er habe das Zeichen nur produktbeschreibend, nicht aber markenmäßig verwendet und ohnehin nur die Produktbeschreibung seines Lieferanten, sei er Hersteller, exklusiver Lizenznehmer oder sonstiger Zwischenhändler, übernommen.
Durchaus listig, aber immer öfter anzutreffen sind aber auch Fallkonstellationen, bei denen Inhaber von möglicherweise noch nicht einmal genutzten und gegebenenfalls noch in der Benutzungsschonfrist befindlichen Marken fleißig kennzeichenrechtliche Abmahnungen gegen Händler aussprechen, die zum Zwecke der Produktpräsentation im Internet arglos die Produktbeschreibung ihrer Lieferanten übernehmen. Häufig sind diese Händler dann leichte Beute - denn das Internet macht es möglich.

Markeninhaber können über Suchmaschinen wie Google oder Preis- bzw. Produktvergleichsseiten wie "preisroboter.de" oder "idealo.de" ohne besonderen Aufwand leicht kontrollieren, wer ihre Marke in welcher Form nutzt. Die im Internet aufrufbaren Produktbeschreibungen, seien sie aufrufbar im Online-Shop, bei eBay, Amazon, oder sonst wo, werden durch bestimmte Suchalgorithmen erkannt. Bei Eingabe entsprechender Key-Wörter als Suchbegriffe - z.B. das Zeichen selbst - sind auch die Seiten, auf denen die Produktbeschreibung das Zeichen enthält, Gegenstand der Trefferliste.

Rechtlich schwierig ist in diesen Fällen die Bestimmung der Reichweite des kennzeichenrechtlichen Anspruchs. Taucht das in Rede stehende Zeichen z.B. in der Betitelung des Produkts neben anderen (produktbeschreibenden) Wörtern auf, so ist zunächst Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. Sodann ist abzuschätzen, ob ein Zeichenbestandteil oder mehrere Zeichenbestandteile des aus mehreren Worten bestehenden Kennzeichens für dessen Gesamteindruck prägend ist (sogenannte Prägetheorie, siehe hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2007, Az.: I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Daneben wäre zu prüfen, ob das in Rede stehende Zeichen innerhalb des zusammengesetzten Wortzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (sogenannte THOMSON LIFE-Doktrin des EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - C-120/04).

In einem jüngst vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging der Inhaber der Marke "STEALTH" gegen einen Händler aus der Textilbranche vor, der die Herstellerbeschreibung von Jeans ohne Änderung übernommen hatte und bot die Ware bei eBay an mit der Titelzeile "True Religion Jeans SUPERVIXEN STEALTH STELLA". Zunächst wies das Landgericht Frankfurt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, der Zeichenbestandteil "Stealth" präge nicht das Gesamtzeichen der Antragsgegnerin, weshalb eine Verwechslungsgefahr zur Marke "Stealth" der Antragstellerin ausscheide (Beschluss des LG Frankfurt vom 13.08.2009, 2-03 O 326/09). Auf die Beschwerde der Antragstellerin stellte das Landgericht Frankfurt in seinem Nichtabhilfebeschluss auch noch darauf ab, dass dem Bestandteil "Stealth" innerhalb der Gesamtaufmachung keine selbstständig kennzeichnende Funktion zukomme (Beschluss des LG Frankfurt vom 03.09.2009, 2-03 O 326/09). Das OLG Frankfurt teilte diese rechtliche Beurteilung und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.10.2009, 6 W 146/09).

Markeninhabern ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen zu raten, sich Klarheit über die Reichweite ihres Kennzeichens bezogen auf den konkreten Kollisionsfall zu verschaffen. Zwar erleichtern Suchmaschinen die Suche nach Markenverletzern, die nach Art eines Trittbrettfahrers die Marke zur besseren Präsentation der Ware und Ankurbelung des Absatzes rechtswidrig nutzen. Andererseits ist der tatsächliche Kollisionsfall immer genau zu analysieren, will man bei der gerichtlichen Anspruchsverfolgung keine böse Überraschung erleben.

Umgekehrt sollten auch Händler, die wegen einer unkritisch übernommenen Produktbeschreibung ihres Lieferanten eine kennzeichenrechtliche Abmahnung kassiert haben, erwägen, nicht ohne rechtliche Beratung über die tatsächliche Reichweite des markenrechtlichen Schutzes klein beizugeben. Oftmals lohnt sich eine genauere Analyse des Kollisionsfalls und erspart einem teure Abmahnkosten.

Ein Beispielsfall, der sich ebenfalls jüngst  vor der Frankfurter Ziviljustiz begeben hatte:

Ein Markeninhaber stellte einem Händler wegen einer Produktbeschreibung eine einstweilige Verfügung zu und verteidigte diese im Widerspruchsverfahren auch damit, andere Kammern des Landgerichts hätten bereits in ähnlich gelagerten Fällen gleichermaßen entschieden. Gedrängt wurde auf die Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten bei marginalem Entgegenkommen. Unterdrückt wurde dabei, dass zwischenzeitlich das Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung aufgehoben hatte. Dies konnte anwaltlich aufgeklärt werden, mit der Folge, dass der gegnerische Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und zuletzt insgesamt die Anspruchsberühmung fallengelassen wurde.

Weitere Informationen hierzu von RA Rüdiger Bodemann, DES