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Europäischer Zahlungsbefehl: Effektive internationale Forderungsrealisierung möglich |
| von RA Christian Weiß |
Die Inkassierung fälliger Forderungen im europäischen Ausland ist seit einiger Zeit erheblich vereinfacht worden. Mit der Einführung des Europäischen Mahnverfahrens liegt jetzt ein dem deutschen Mahnverfahren ähnlich anzuwendendes Verfahren zur raschen, kostengünstigen und wirtschaftlichen Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, die auf grenzüberschreitenden Rechtsverhältnissen beruhen, vor. An dessen erfolgreichem Ende steht der „Europäische Zahlungsbefehl“ (EZ) als Vollstreckungstitel. Sofern zum Beispiel eine Entgeltforderung in Italien geltend zu machen ist, kann "online" ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Beifügung von Urkunden oder anderen Beweismiteln ist nicht erforderlich. Alle Formblätter können nach der Gerichtsauswahl in deutscher Sprache ausgefüllt werden. Am Ende des Formblattes findet sich ein "button" zur Übersetzung. Desweiteren sind Vordrucke für einen eventuellen Einspruch des Antragsgegners gegen einen solchen Befehl vorgesehen. Dieser Rechtsbehelf steht der Gegenseite binnen 30 Tagen zu, nachdem der beantragte EZ durch das in Italien zuständige Gericht erlassen und dem Antragsgegner zusammen mit einer Kopie des Antragsformulares samt Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist. Im Optimalfalle zahlt der Schuldner die Forderung aufgrund des mit dem EZ aufgebauten „Druckes“. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der EZ mit Ablauf der Widerspruchsfrist automatisch für vollstreckbar erklärt. Es liegt somit ein Vollstreckungstitel vor, aus dem nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates die zwangsweise Durchsetzung der Forderung zu veranlassen wäre. Abschließend lässt sich sagen, dass sich ein Großteil der nicht insolventen, sondern sich nur in einer Zahlungsstockung oder in einem Zustand der persönlichen Zahlungsunwilligkeit befindlichen Schuldner durch einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid zur Begleichung der Forderung der Mandanten veranlasst sehen. Auch im Falle von transnationalen Forderungen werden sich die Schuldner nicht mehr „hinter Grenzen“ verstecken oder auf mangelnden Sprach- oder/und Verfahrenskenntnissen des Gläubigers "bauen" können. Ein Vorgehen ist jetzt ohne Studium der jeweiligen Verfahrensordnung des Schuldner-Landes möglich. Dem Gläubiger steht jedoch ein Spielraum zu, der ihm unter Berücksichtigung der Schuldnerreaktionen während des EM eine wirtschaftliche Forderungsrealisierung ermöglicht. |