Domainrecht |
spickmich.de - BGH weist Revision zurück |
| von RA Christian Weiß |
Laut Pressemitteilung Nr. 137/2009 hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - spickmich.de die Revision einer Lehrerin zurückgewiesen und die Vorinstanzen (LG Köln v. 30.01.2008 - 28 O 319/07, OLG Köln v. 03.07.2008 - 15 U 43/08) bestätigt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung Ihres Namens bzw. des Schulnamens, der Bewertungen etc. Zitate zu Ihrer Person waren nicht hinterlegt. Unter den konkreten Gesamtumständen des streitgegenständlichen Sachverhaltes (dazu im Einzelnen http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=520&pos=25&client=13&nr=48373&linked=pm&Blank=1) Im Ergebnis hat die Meinungsfreiheit zurecht überwogen. Im vorliegenden Fall ist jedoch insbesondere die sicherlich sachliche Ausgestaltung oder/und Aufbereitung der Webseite zum Tragen gekommen. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer nach einem recht umfangreichen Registrierungsverfahren (Passwortversand an vorher mitgeteilte eMail-Adresse des Users), die Bewertungen 1 - 6 sind an vorgegeben Kriterien wie "cool und witzig", "beliebt" "guter Unterrricht" etc. gebunden. Zwar wird für den jeweiligen Lehrer eine Durchschnittsnote errechnet, auch sind angebliche Zitate der "gerankten" Lehrperson möglich. Insgesamt aber ist es wohl ein zwar "jugendliches", dennoch eben eher realistisches Gesamtbild, das dort von den Bewertern abgebildet werden kann. Vermutlich haben die Beklagten zudem davon profitiert, dass eigene Textbeiträge der Bewertenden in dem Portal nicht möglich sind. Einige "daneben liegende" Äusserungen durch - vermeintlich ungerechte Noten etc. - verärgerte Schüler als Streitgegenstand hätten die Entscheidung wahrscheinlich anders ausgehen lassen. 24.06.2009 |