Pressemitteilung

Domainrecht: afilias.de - erneute Grundsatzentscheidung des BGH

von RA Boris Hoeller

 Wenn ein Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist, wird der Grundsatz, dass ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain .de registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat, regelmäßig durchbrochen. Das hat der I. Zivilsenat in seinem Urteil vom 24.04.2008 – I ZR 159/05 entschieden und der Revision des von HOELLER Rechtswälte durch die Instanzen vertretenen Beklagten stattgegeben.

Neben dieser rechtsgrundsätzlichen und für viele Streitfälle relevanten Klärung, dass die einem Entstehen von Namens- oder Kennzeichenrechten vorausgehende Domainregistrierung regelmäßig keine rechtsverletzende Handlung darstellt, was eigentlich als Selbstverständlichkeit bezeichnet werden kann, aber von den Instanzgerichten nicht immer so gehandhabt worden ist, ist ein weiterer Entscheidungspunkt bemerkenswert. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankomme. Diene das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Das Verhalten sei dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen. Auch bei einem Domainnamen genüge nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedürfe es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist.