Pressemitteilung

metrosex.de - Wann ist eine Domain generisch?

von RA Boris Hoeller

Der für Domainrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt und zugleich einige markenrechtliche Grundsatzentscheidungen getroffen, die für das Domainrecht Bedeutung erlangen (Urt. v. 13.03.2008 - I ZR 151/05).

Bei der Registrierung und Benutzung generischer Domains werden markenrechtlich zunächst Fragen hinsichtlich der Handlung im geschäftlichen Verkehr und danach, ob eine kennzeichenmäßige Nutzung eines Zeichens vorliegt, relevant. Der Bundesgerichtshof hat seine bereits in der Entscheidung weltonline.de geäusserte Auffassung bestätigt, das markenrechtlich die Registrierung und Benutzung einer Domain nicht zwangsläufig eine Benutzung des registrierten Zeichens im geschäftlichen Verkehr darstellt und damit auch ein eine Ident- oder Ähnlichkeitsmarkenrechtsverletzung ausgeschlossen sein kann. Auch dann, wenn die Registrierung einer Domain durch ein kaufmännisches Unternehmen erfolgt sei, könne nicht notwendig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Ähnlichkeitsverletzungstatbestand ausgegangen werden, wie bereits im Fall Euro Telekom entschieden. Hierzu bedürfe es schon der konkreten Feststellung, dass eine kennzeichenmäßige Handlung vorliegt. Das könne nicht angenommen werden, wenn das der Domainregistrierung zugrundeliegende Zeichen mit einer beschreibenden Bedeutung benutzt werden kann, auch wenn  dieses Verständnis nur von einem Teil der Verkehrskreise getragen werden. Wenn die beschreibende Benutzung des Begriffs in einer Art und Weise erfolgen könne, bei der die Bedeutung auch von den Kreisen verstanden wird, denen sie bislang unbekannt war, reicht das zur Verneinung einer Erstbegehungsgefahr aus. Kann beanstandeten Bezeichungen in bestimmten Zusammenhängen eine beschreibende Bedeutung zukommen, dann lassen sich die Fragen des kennzeichenmäßigen Gebrauchs und auch der Verwechslungsgefahr nur anhand konkreter Sachverhalte ausreichend beurteilen. Dies bedürfe eines hinreichend konkret dargetanen Sachverhalts.

Auch wenn ein markenrechtlicher Bekanntheitsschutz geltend gemacht werde, seien diese Grundsätze zur Anwendung zu bringen. Die vom Berufungsgericht noch angenommene Zuordnungsverwirrung könne durch die nicht auszuschließende beschreibende Nutzung der Domain nicht  erkannt werden.

Auch eine Verletzung des Namensrecht nach BGB § 12 könne im Streitfall mangels Feststellbarkeit einer erheblichen Verletzung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnissen nicht festgestellt werden.

Mit dem "metrosex"-Urteil des Bundesgerichtshofs dürfte weitere Klarstellung im Domainrecht erfolgt sein. Das Urteil ist für Domainer ein weiterer Meilenstein, der ihre Investitionen in DE-Domains zu einem großen Teil absichert.

Rechtsanwalt Boris Hoeller

Rechtsanwalt Hoeller hat das Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Beklagten bei den  Instanzgerichten begleitet.